Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das Korrespondenzübereinkommen (die Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den direkten Verkehr der beiderseitigen Gerichtsbehörden) vom 30. Dezember 1899 für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen außer Kraft.
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