(1) Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen.
(2) Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling (100 Franken) übersteigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise