(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung) vor einem Gericht des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige nach der Vornahme der Prozeßhandlungen, für deren Durchführung seine Anwesenheit von dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verläßt oder sich ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage keine Hindernisse entgegenstanden.
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