Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 26. August 1968 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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