Das Gericht, das die ausländische Entscheidung gefällt hat, ist im Sinne dieses Vertrages als zuständig anzusehen:
1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Ursprungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um einen Beklagten handelt, der keine physische Person ist, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
2. wenn der Beklagte, der im Gebiet des Ursprungsstaates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur hatte, dort wegen Streitigkeiten belangt worden ist, die sich auf deren Betrieb beziehen;
3. wenn der in dem Verfahren vor dem Ursprungsstaat Beklagte sich vor Beginn dieses Verfahrens ausdrücklich bereit gefunden hat, sich der Gerichtsbarkeit des Ursprungsgerichtes zu unterwerfen;
4. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes abzulehnen oder in dieser Beziehung Vorbehalte zu machen;
5. wenn die Klage Streitigkeiten betrifft, die sich auf im Ursprungsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen beziehen;
6. wenn in einer Angelegenheit wegen Schadenersatzes aus einer außervertraglichen Haftung die schädigende Handlung im Ursprungsstaat begangen worden ist;
7. im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht nach diesem Vertrag als zur Entscheidung über die Hauptklage oder über die Widerklage zuständig anerkannt wird.
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