Die Entscheidung, deren Anerkennung oder deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner anderen Beziehung geprüft werden als in jener, die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.
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