Die Partei, welche die Anerkennung verlangt oder die Vollstreckung beantragt hat, hat vorzulegen:
a) eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, welche die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit aufweist, sowie in den Fällen, in denen die Entscheidung keine Begründung enthält oder wenn die ersuchte Behörde dies verlangt, alle erforderlichen Unterlagen, um der ersuchten Behörde die Prüfung der Entscheidung gemäß diesem Vertrag zu ermöglichen;
b) im Falle eine Versäumnisentscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß der das Verfahren einleitende Schriftsatz der säumigen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
c) alle Unterlagen oder Bestätigungen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates in diesem Staat vollstreckbar ist und daß, ausgenommen die Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen, die Entscheidung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;
d) die oben angeführten Unterlagen sind für den Gebrauch in der Republik Österreich in die deutsche und für den Gebrauch im Staat Israel in die hebräische Sprache zu übersetzen; die genannten Unterlagen müssen entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der Vertragsparteien oder von einer anderen zu diesem Zweck in einem der beiden Staaten befugten Person als richtig bestätigt sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise