Art. 9 Artikel 9 — Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Rückverweise
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.
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