Art. 8 Artikel 8 — Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Rückverweise
Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind, als die in Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.
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