Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind:
a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2;
b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Den Haag am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird.
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