BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der BeglaubigungArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 13. Januar 1968
Up-to-date

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

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