Art. 11 Artikel 11 — Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Rückverweise
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Signatarstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
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