(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes Recht angewendet hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit. Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die Anwendung der genannten Regeln zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte.
(2) Die Anerkennung darf versagt werden, wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger Personen verletzt wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise