Art. 23 — Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
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Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1966, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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