(1) Jede von einem französischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Frankreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Frankreich für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
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