(1) Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden Teile haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(2) Bei Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.
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