In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht zuständig:
1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;
2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwirft;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise