(1) Die zur Ausstellung des im Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.
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