(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in einem Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise