(1) Dem Exekutionsantrag sind anzuschließen
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
b) eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist; für diese Übersetzung gilt Artikel 18 Absatz 3.
(2) Wird der Antrag der obsiegenden Partei bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er unter Anschluß einer dem Artikel 18 Absatz 3 entsprechenden Übersetzung in die Sprache des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
(3) Für die Weiterleitung des Exekutionsantrages gelten die Artikel 10 und 11.
(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Vertragsstaates sind wie imländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß der Exekutionsantrag und die Entscheidung über ihn gebührenfrei sind sowie daß eine vorherige Anhörung der Parteien nicht stattfindet und ihnen gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.
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