(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Wird nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde zu übermitteln, die auch den Randvermerk oder die nachträgliche Eintragung enthält.
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