Die im Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Urkunden einschließlich der Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die Urkunden ausstellenden Person versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung.
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