Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Angehörige ihres Staates vernehmen und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei weder angedroht noch angewendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise