(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
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