Den Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.
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