Die Erledigung der Ersuchschreiben richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn es das ersuchende Gericht verlangt und die Anwendung dieser Vorschriften nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
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