BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 26. September 1967
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Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.

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