(1) Änderungen dieser Satzung müssen durch Konsens der bei einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz anwesenden Mitgliedstaaten angenommen werden.
(2) Diese Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate, nachdem sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt worden sind, frühestens jedoch neun Monate nach dem Tag ihrer Annahme, in Kraft.
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Sitzung kann die im Absatz 2 genannten Fristen durch Konsens ändern.
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