Art. 11 — Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Rückverweise
(1) Die durch die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Konferenz entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
(2) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.
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