(1) Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat abgehandelt oder wird in solchen Fällen in diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte Verstorbener.
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