Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 5 oder des Artikels 6 zur Abhandlung berufen sind, sofern die Klage vor Beendigung der Abhandlung angebracht worden ist.
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