(1) Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist.
(2) Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
a) wenn ein Erbe, ein Noterbe oder ein Vermächtnisnehmer, der seinen Wohnsitz in demselben Vertragsstaat wie der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder in einem dritten Staat hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers die Abhandlung in diesem Vertragsstaat beantragt und
b) wenn sich kein anderer Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Monaten nach gehöriger Verständigung durch das Gericht gegen die Abhandlung in diesem Vertragsstaat ausspricht.
(3) Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise