BundesrechtInternationale VerträgeNachlaßangelegenheiten (Ungarn)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 26. September 1967
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(1) Die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen zu treffen, und Willensmängel bei letztwilligen Verfügungen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung gewesen ist.

(2) Nach dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte sind auch die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung zu beurteilen; hat jedoch ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates eine Verfügung nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates getroffen, so ist hinsichtlich des auf dessen Gebiet befindlichen Nachlasses dieses Recht maßgebend.

(3) Hinsichtlich der Form ist eine letztwillige Verfügung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten in beiden Vertragsstaaten gültig, wenn sie entweder

a) dem Rechte des Staates entspricht, in dem sie getroffen worden ist, oder

b) dem Rechte des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes gewesen ist, oder des Staates entspricht, in dem er in einem dieser Zeitpunkte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat; die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz gehabt hat, wird nach dem an diesem Ort geltenden Rechte beurteilt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Erbverträge und auf Schenkungen auf den Todesfall sinngemäß anzuwenden.

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