(1) Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates dürfen im anderen in dem Rechte, letztwillige Verfügungen zu treffen, Erbverträge und Verträge über Schenkungen auf den Todesfall zu schließen oder von Todes wegen Vermögen zu erwerben, nicht schlechter gestellt werden als die Staatsbürger dieses Vertragsstaates.
(2) Unter letztwilligen Verfügungen im Sinne dieses Vertrages sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen zu verstehen, unter dem Erwerb von Todes wegen der Erwerb im Erbweg, auf Grund einer Vermächtnisanordnung oder des Pflichtteilsrechts.
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