(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zwecke ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Rechte keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat;
b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;
c) sofern sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen Nachweis darüber, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung dieser Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung zu erbringen; und
d) eine gemäß den Vorschriften des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen vom 9. April 1965 entsprechend beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a und b sowie gegebenenfalls auch der im Buchstaben c angeführten Urkunden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung auf Grund eines Vergleiches beantragt wird.
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