(1) Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
a) die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, müssen nach den Bestimmungen der Artikel 5, 6 oder 7 zuständig gewesen sein;
b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen und, wenn ihre Vollstreckung verlangt wird, vollstreckbar geworden sein;
c) den Beteiligten muß das rechtliche Gehör gewährt worden sein, insbesondere müssen sie entsprechend vertreten gewesen oder als säumig behandelt worden sein; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Falle einer Entscheidung, die in Abwesenheit oder ohne Anhörung eines Beteiligten gefällt worden ist, dieser dem Gericht, bei dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beweist, daß er von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen.
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
a) wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, verletzt; oder
b) wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach diesem Vertrag anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der Anerkennung oder der Vollstreckung nicht entgegen, wenn die Entscheidung auch bei Anwendung der nach diesem Vertrag maßgebenden Rechtsvorschriften gerechtfertigt wäre.
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