Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
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