(1) Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte, die in einem der beiden Staaten geschlossen oder errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt (für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Staates nicht widerspricht.
(2) Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung des Vergleiches oder des Notariatsaktes, aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen. Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind auf die vor den österreichischen Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.
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