(1) Die Partei, welche die Anerkennung oder die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt, hat vorzulegen:
a) Eine Ausfertigung der Entscheidung;
b) Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung rechtskräftig ist und, wenn die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt wird, daß sie in dem Staat, in dem sie gefällt wurde, vollstreckbar ist;
c) im Falle einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
d) im Falle eines Zahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel“ ein zur Feststellung der gesetzmäßigen Zustellung der Entscheidung an die Partei, gegen die sie gefällt wurde, geeignetes Schriftstück.
(2) Die vorzulegenden Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es sind ihnen, wenn das Gericht es verlangt, Übersetzungen anzuschließen. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem beeideten Übersetzer, der in einem der beiden Staaten zugelassen ist, bestätigt sein.
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