BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 30. April 1966
Up-to-date

Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden