(1) Die von den Gerichten eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Entscheidung muß von einem im Sinne des Artikels 3 dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
c) die Parteien müssen gesetzmäßig vertreten gewesen oder im Falle einer Versäumnisentscheidung gesetzmäßig geladen worden sein;
handelt es sich um einen Zahlungsauftrag, einen Zahlungsbefehl oder einen „dwangbevel“, so muß die Entscheidung demjenigen, gegen den sie erlassen worden ist, gesetzmäßig zugestellt worden sein;
d) die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, nicht widersprechen, insbesondere darf nicht in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache und zwischen denselben Parteien gefällt worden sein;
e) in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, darf nicht bereits ein Verfahren in derselben Sache und zwischen denselben Parteien schweben, das vor der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, anhängig gemacht worden ist.
(2) Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn
a) im Falle einer Versäumnisentscheidung die nicht erschienene Partei dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen;
b) im Falle eines Zahlungsauftrages, eines Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel“ die Partei, gegen welche die Entscheidung erlassen wurde, dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von der Entscheidung nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um dagegen Einwendungen (Widerspruch, „verzet“) zu erheben.
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