(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen, denen die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien angehören oder angehören werden und die ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
(2) Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.
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