(1) Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.
(3) Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
(4) Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch:
a) Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes;
b) einstweilige Verfügungen;
c) Entscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche oder handelsrechtliche Ansprüche;
d) Entscheidungen niederländischer Gerichte, soweit darin ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung nicht nachkommt (dwangsom), es sei denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch eine weitere Entscheidung eines niederländischen Gerichtes festgesetzt ist.
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