Schlußbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
6. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt teilen die Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Liste der Handelskammern oder anderen Institutionen ihres Staates mit, deren Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden.
7. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt.
8. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder ihm später beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
9. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
10. Sinkt die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Kündigungen auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Absatzes 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Erklärungen gemäß Artikel II Absatz 2;
b) die Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;
c) die Mitteilungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels;
d) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen gemäß Absatz 8 dieses Artikels in Kraft tritt;
e) die Kündigungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels;
f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 10 dieses Artikels.
12. Nach dem 31. Dezember 1961 wird die Urschrift dieses Übereinkommens bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am einundzwanzigsten April neunzehnhunderteinundsechzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist.
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