1. Das in Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Besondere Komitee setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammen. Eines der ordentlichen Mitglieder wird von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, die gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens von den Staaten bezeichnet werden, in denen im Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Landesgruppen (Nationalkomitees) der Internationalen Handelskammer bestehen und die im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Das andere Mitglied wird von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, die gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens von den Staaten bezeichnet werden, in denen im Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, keine Landesgruppen (Nationalkomitees) der Internationalen Handelskammer bestehen und die im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
2. Die Personen, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 das Amt des Vorsitzenden des Besonderen Komitees auszuüben berufen sind, werden ebenfalls von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist.
3. Die in Absatz 1 bezeichneten Handelskammern oder anderen Institutionen nehmen gleichzeitig mit der Wahl der Vorsitzenden und der ordentlichen Mitglieder und in gleicher Weise die Wahl stellvertretender Mitglieder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden oder der ordentlichen Mitglieder vor. Im Falle der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines Vorsitzenden oder eines ordentlichen Mitglieds wird sein Stellvertreter, je nach den Umständen, Vorsitzender oder ordentliches Mitglied; die Gruppe der Handelskammern oder anderen Institutionen, die den Stellvertreter gewählt hatte, der Vorsitzender oder ordentliches Mitglied geworden ist, wählt sodann einen neuen Stellvertreter.
4. Die ersten Wahlen zur Bildung des Komitees finden innerhalb von 90 Tagen nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde statt. An diesen Wahlen können auch die Handelskammern oder anderen Institutionen teilnehmen, die von den Staaten bezeichnet werden, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, jedoch noch nicht Vertragsparteien sind. Können die Wahlen innerhalb der angegebenen Frist nicht durchgeführt werden, so sind die Absätze 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, bis die Wahlen nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.
5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 werden die Mitglieder des Besonderen Komitees für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Neuwahlen haben innerhalb der ersten sechs Monate des vierten Jahres nach den vorhergegangenen Wahlen stattzufinden. Führt eine Neuwahl der Mitglieder des Besonderen Komitees zu keinen Ergebnissen, so üben die vorher gewählten Mitglieder ihr Amt bis zur Wahl der neuen Mitglieder weiter aus.
6. Die Ergebnisse der Wahlen der Mitglieder des Besonderen Komitees werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser notifiziert sie den in Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel X Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind. Der Generalsekretär notifiziert gegebenenfalls auch allen diesen Staaten, daß die Absätze 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens gemäß Absatz 4 dieser Anlage noch nicht anzuwenden sind und von welchem Zeitpunkt an diese Absätze anwendbar werden.
7. Die zu Vorsitzenden gewählten Personen üben ihr Amt abwechselnd aus, und zwar jede für zwei Jahre. Wer von den beiden Personen während des ersten Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens das Amt des Vorsitzenden ausübt, wird durch das Los bestimmt. Der Vorsitz geht sodann jeweils für den nächsten Zeitraum von zwei Jahren auf die Person über, die von der anderen Gruppe von Staaten zum Vorsitzenden gewählt worden ist als derjenigen, welche den Vorsitzenden gewählt hat, der in dem unmittelbar vorhergegangenen Zeitraum von zwei Jahren sein Amt ausgeübt hat.
8. Die in den Absätzen 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens vorgesehenen Anträge an das Besondere Komitee sind bei dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einzureichen. Der Exekutivsekretär legt den Antrag zunächst dem Mitglied des Besonderen Komitees vor, das von der anderen Gruppe von Staaten gewählt worden ist als derjenigen, welche den bei Eingang des Antrags im Amt befindlichen Vorsitzenden gewählt hat. Die Lösung, die das mit dem Antrag zuerst befaßte Mitglied vorschlägt, übermittelt der Exekutivsekretär dem anderen Mitglied des Komitees; stimmt dieses Mitglied dem Vorschlag zu, so gilt diese Lösung als Entscheidung des Komitees und wird als solche von dem Exekutivsekretär dem Antragsteller mitgeteilt.
9. Können sich die beiden Mitglieder des Besonderen Komitees, denen der Exekutivsekretär den Antrag vorgelegt hat, über eine Lösung auf schriftlichem Wege nicht einigen, so beruft der Exekutivsekretär eine Sitzung des Besonderen Komitees nach Genf ein, um zu versuchen, eine einstimmige Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so wird die Entscheidung des Komitees mit Stimmenmehrheit getroffen und von dem Exekutivsekretär dem Antragsteller mitgeteilt.
10. Die Kosten, die in einer unter dieses Übereinkommen fallenden Streitigkeit mit der Einschaltung des Besonderen Komitees verbunden sind, hat zunächst der Antragsteller zu entrichten, sie gelten jedoch als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens.
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