Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 16 beigetreten sind:
a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 14;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt;
c) die Beitrittserklärungen gemäß Artikel 16 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
d) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 17 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
e) die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß Artikel 18;
f) die Kündigungen gemäß Artikel 19 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Schrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
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