(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. Die Bestimmungen über Zustellung und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden sinngemäß anzuwenden.
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