(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
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