(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auf alle Prozeßhandlungen, die in dieser Sache im anderen Vertragsstaat vorgenommen werden. Diese Begünstigungen erstrecken sich auch auf Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Kosten (Artikel 3), sofern eine solche Erstreckung nach dem Recht des Staates, in dem die Exekution durchzuführen ist, für Exekutionsverfahren vorgesehen ist.
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