Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei Auszüge und amtliche Abschriften aus Personenstandsbüchern sowie Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.
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